Gesetzliche Krankenversicherung


Die Kosten der ambulanten Psychotherapie richten sich nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen in der Regel unter bestimmten Voraussetzungen die vollen Kosten für eine Psychotherapie.


Sollten Sie keinen Therapieplatz bei einem/-er niedergelassenen Psychotherapeuten/-in mit Kassenzulassung finden, können Sie das sogenannte Kostenerstattungsverfahren bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Sie müssen hierfür schriftlich einen Antrag auf Kostenerstattung bei der Krankenkasse stellen und mit einer Telefonliste belegen, dass Sie bereits vergeblich eine bestimmte Anzahl Therapeuten/-innen mit Kassenzulassung kontaktiert haben. Außerdem müssen Sie einen Termin bei einer sogenannten Sprechstunde bei einem/-er niedergelassenen Psychotherapeuten/-in wahrnehmen. Diese/-r wird Ihnen ein PTV11-Formular aushändigen, auf dem steht, ob eine Psychotherapie indiziert ist (auf dem Formular sollte „ja“ angekreuzt sein), wie dringend (auf dem Formular sollte „dringend“ angekreuzt sein) und ob dieser Therapeut/-in Ihnen zeitnah einen Therapieplatz anbieten kann (auf dem Formular sollte „nein“ angekreuzt sein), welches Sie ebenfalls bei der Krankenkasse einreichen müssen. Der/Die Therapeut/-in ohne Kassenzulassung, der/die Ihnen einen Platz anbieten kann, muss ebenfalls einen kurzen Antrag schreiben und bestätigen, dass er/sie einen Platz frei hat. Im Falle einer Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen, da die Krankenkasse gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Kosten einer Psychotherapie zu übernehmen, wenn diese indiziert ist. Dieses Verfahren ist leider sehr aufwendig und eine Kostenübernahme der Krankenkasse ist nicht garantiert. Im Internet finden Sie unter „BPtK Kostenerstattung“ einen blauen Flyer, auf dem das Vorgehen noch einmal beschrieben wird.